Grundlage dieser Datenerhebung: Für die nationale Fahrt gilt §6 der Schiff-Sicherheits-Verordnung.
Kapitel 10 - Registrierung der an Bord befindlichen Personen
1. Alle Personen an Bord eines Traditionsschiffes sind vor dem Auslaufen aus einem Hafen zu zählen.
2. Bei Traditionsschiffen, die eine Fahrt von mehr als 20 Seemeilen ab ihrem Ausgangsort unternehmen,
sind zur leichteren Suche und Rettung sowie zur effizienten Organisation der weiteren Abwicklung nach
einem Unfall folgende Angaben zu registrieren:
a. Familienname u. Vornamen,
c. Geschlecht,
d. Altersgruppe (Erwachsener, Kind, Kleinkind), oder Alter oder Geburtsjahr,
e. Einzelheiten zu Personen, die im Notfall besondere Hilfe benötigen (auf Wunsch).
3. Diese Angaben sind vor der Abfahrt zu erheben und an eine geeignete Stelle an Land zu übermitteln, die für
die Aufbewahrung und in einem Notfall oder zur Abwicklung nach einem Unfall für die Weiterleitung dieser
Angaben verantwortlich ist. Die Daten dürfen nur zu den in Regel 4 genannten Zwecken verwendet werden.
4. Sämtliche erhobenen und gespeicherten Daten sind zu löschen, sobald die jeweilige Fahrt beendet ist.
|